Rz. 15

§ 20 stellt über Aufsichtsbedürftigkeit hinaus keine Anforderungen an die zu betreuenden und zu erziehenden Kinder. Es kann sich also um leibliche Kinder handeln, die ehelich oder nicht ehelich sind, ebenso aber auch um Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder oder Enkel. Hier sollte kein strenger Maßstab angelegt werden, entscheidend ist ja die Kausalität zwischen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der Erziehung. Für die Begriffe Betreuung und Erziehung kann allgemein auf die Tätigkeit zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes und seiner Vorbereitung auf das Leben in der Gesellschaft abgestellt werden. Besondere Anforderungen bestehen nicht.

 

Rz. 16

Eine Unterbrechung liegt nicht mehr vor, wenn die Betreuung und Erziehung, z. B. als Tagesmutter berufsmäßig (gegen Entgelt) ausgeübt wird (BSG, Urteil v. 16.9.1999, B 7 AL 80/98 R, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10). Dann handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 17

Ob ein Kind aufsichtsbedürftig ist, wird sich letztlich nur im Einzelfall entscheiden lassen. Es dürften keine Bedenken bestehen, bei einem Kind unter 15 Jahren stets Aufsichtsbedürftigkeit anzunehmen. Ausgeschlossen ist die Annahme von Aufsichtsbedürftigkeit ohne Vorliegen von Besonderheiten bei volljährigen Kindern, denn deren Erziehung hat mit Eintritt der Volljährigkeit bereits ihr Ende gefunden.

 

Rz. 18

Im Alter von 15 bis 17 Jahren ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Bei der Prüfung der Eigenschaft als Berufsrückkehrender handelt es sich nicht um ein Element der Massenverwaltung. Daher kann diese Entscheidung individuell ohne Anlehnung an ein bestimmtes Alter getroffen werden. Dabei sollte nicht kleinlich vorgegangen werden. Entscheidend ist, dass die Unterbrechung wegen der Betreuung und Erziehung stattgefunden hat und fortgesetzt wurde, also jedenfalls subjektiv als notwendig empfunden wurde. Insoweit wird im Regelfall unterstellt werden können, dass sie auch wegen der Aufsichtsbedürftigkeit wahrgenommen wurde, wenn dies so vorgetragen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge