Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 185 in das SGB III eingefügt worden. Abs. 1 ist zum 1.1.2004 geändert worden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 185 a. F. ist nun in § 167 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Gegenüber dem bisherigen § 185 sind Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 105). Darüber hinaus ist in Abs. 2 die Formulierung "um die Steuern zu vermindern" durch die Formulierung "die Steuern abzuziehen" ersetzt worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben.

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