Rz. 3

Die Ermächtigung gibt der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, die Erreichbarkeitspflichten und Möglichkeiten des auswärtigen Aufenthalts jeweils unter Berücksichtigung des geänderten Rahmenrechts im SGB III zu gestalten. Der Arbeitslose soll Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeitnah Folge leisten können. Es kommt nicht darauf an, die Agentur für Arbeit täglich aufsuchen zu können, sondern vielmehr darauf, ihrem Vorschlag nachzukommen. Damit wird Verfügbarkeit auf den Kern des Vermittlungsgeschäfts konzentriert, nämlich der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Vermittlungsaussichten verbessert werden müssen, bzw. dem Zusammentreffen des Arbeitslosen mit einem Arbeitgeber zur Anbahnung oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Anordnung muss der Fortentwicklung des Rechts entsprechend Rechnung tragen. Das bedeutet eine Abkehr von überflüssigem Bürokratismus bei gleichzeitiger Gewährleistung sofortiger Aktivitäten, wenn sich eine Chance zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bietet. Bei allen Restriktionen des SGB III, insbesondere bei der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit, eröffnen sich so doch zusätzliche Freiräume für den Arbeitslosen, die er allerdings dazu nutzen muss, die eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu einer beruflichen Wiedereingliederung zu kommen. Herzstück für die Arbeitslosen wird allerdings die sog. Urlaubsregelung bleiben. Widerspruch dagegen wird in erster Linie auf den Missbrauch der Inanspruchnahme des Alg gestützt, wenn bei nicht genehmigtem Aufenthalt im Ausland anlässlich einer Einladung nach § 309 zum Termin eingeflogen wird.

 

Rz. 4

Die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund der Ermächtigung in Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.1998 die Erreichbarkeits-Anordnung v. 23.10.1997 (ANBA 1997 S. 1685), zuletzt geändert mit Wirkung zum 7.1.2009 durch die 2. Änderungsanordnung zur Erreichbarkeits-Anordnung v. 26.9.2008 (ANBA 12/2008 S. 5), erlassen. Darauf geht die Komm. zu § 138 ein. Die Erreichbarkeits-Anordnung gilt im Grundsatz auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II), allerdings nur in der in der Verweisung aufgeführten Fassung.

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