Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 147 nach § 161 überführt.

§ 147 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) geändert.

§ 147 Abs. 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

§ 161 wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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