Rz. 489k

Für den sperrzeitrelevanten Abbruch des Integrationskurses bzw. des Kurses zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch Ausschluss aus der Maßnahme gelten dieselben Maßstäbe wie bei einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme durch Ausschluss (vgl. Rz. 470 ff.).

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