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Die Vorschrift stellt klar, dass auch Heimarbeiter Arbeitnehmer i. S. d. Vorschriften über die Arbeitsförderung sind. Damit bezweckt der Gesetzgeber, aufgrund der faktischen Einbeziehung von Heimarbeit in die Prozesse am Arbeitsmarkt und der tatsächlichen wirtschaftlichen Stellung der Heimarbeiter diese auch in die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik der Bundesregierung und der ausführenden Bundesagentur für Arbeit einzubeziehen.

§ 13 steht in enger Beziehung zu § 12 Abs. 2 SGB IV. Danach sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

Aus der Gleichstellung mit den Beschäftigten folgt die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung nach § 25. Folgerichtig stellt § 13 die Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleich, damit diese auch die Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen können. Damit stimmen Beitrags- und Leistungsrecht überein.

Ausgenommen sind lediglich die Heimarbeiter, die zugleich als Zwischenmeister tätig sind. Zwischenmeister sind selbstständig erwerbstätig; sie geben übertragene Arbeit an Heimarbeiter (und Hausgewerbetreibende) weiter.

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