Rz. 13

Einkommen aus einer zeitgleichen Erwerbstätigkeit neben einem zustehenden Qualifizierungsgeld wird jedoch überhaupt nicht berücksichtigt, wenn die Erwerbstätigkeit bereits im sog. Referenzzeitraum ausgeübt wurde (Abs. 1 Satz 3). Damit will der Gesetzgeber den Arbeitnehmer davor schützen, Einkommen zu verlieren, dass er vor der Weiterbildungsmaßnahme ohne ausgefallenes Arbeitsentgelt erarbeitet hat, das durch Qualifizierungsgeld während der Weiterbildungsmaßnahme nach Maßgabe des § 82b ohnehin nur teilweise ersetzt wird. Der Gesetzgeber bezieht sich hierfür im Wortlaut der Vorschrift auf den Referenzzeitraum.

 

Rz. 14

Referenzzeitraum i. S. d. Abs. 1 Satz 3 ist derjenige nach § 82b Abs. 1 Satz 2. Der Referenzzeitraum ist danach der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens 3 Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde. Mit dem Referenzzeitraum will der Gesetzgeber Manipulationen des Qualifizierungsgeldes durch ein kurzfristig erhöhtes Arbeitsentgelt unmittelbar vor der Weiterbildungsmaßnahme verhindern. Das hat für die Freistellung von der Einkommensberücksichtigung nach Abs. 1 Satz 3 zur Folge, dass auch die während der Weiterbildungsmaßnahme für die Freistellung relevante Erwerbstätigkeit bereits 3 Monate vor Beginn des Anspruchs auf das Qualifizierungsgeld ausgeübt worden sein muss.

 

Rz. 15

Dabei muss es sich um dieselbe Erwerbstätigkeit handeln, die auch für das Anrechnungsverfahren relevant wäre. Es genügt nicht, wenn nur überhaupt eine Erwerbstätigkeit im Referenzzeitraum ausgeübt wurde,denn Abs. 1 Satz 3 bezieht sich ausdrücklich auf die Erwerbstätigkeiten, die bereits im Referenzzeitraum ausgeübt wurden. Nicht relevant ist dagegen, ob diese Erwerbstätigkeit seither durchgehend fortgesetzt wurde.

 

Rz. 16

Es genügt, wenn die Erwerbstätigkeit im Referenzzeitraum nur teilweise ausgeübt wurde, etwa, weil sie in diesem Abrechnungszeitraum erst aufgenommen wurde. Aus dem Gesetz lässt sich lediglich ableiten, dass die Erwerbstätigkeit überhaupt im Referenzzeitraum ausgeübt worden ist. Hierfür kommt es allerdings auf die tatsächliche Ausübung an. Entscheidend ist nicht die Höhe des Erwerbseinkommens aus der Erwerbstätigkeit im Referenzzeitraum, denn die Rechtsfolge knüpft nicht an die Höhe des Entgelts an. Insoweit trifft das Gesetz auch keine Abstufungsregelung.

 

Rz. 17

Auch eine nahtlose Aneinanderreihung von Beschäftigungen erhält den Schutz des Abs. 1 Satz 3 nicht. Mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus dem Referenzzeitraum entfällt die Anwendung des Abs. 1 Satz 3. Der Gesetzgeber will nur Einkommensverluste vermeiden, die bei Fortsetzung der früheren Verhältnisse ansonsten entstünden, nicht aber eine generelle Befreiung mit Anknüpfung an die Verhältnisse aus dem Referenzzeitraum.

 

Rz. 18

Maßgeblicher Referenzzeitraum ist der rechtlich relevante aus § 82b Abs. 1 Satz 2. Dieser ändert sich während des Bezuges von Qualifizierungsgeld nicht. Wurde der Referenzzeitraum nicht richtig ermittelt und festgesetzt, richtet sich das weitere Verfahren danach, ob unter Rücknahme/Aufhebung früherer Entscheidungen ein anderer Referenzzeitraum festzusetzen ist.

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