Rz. 41

Auch Abs. 5 ist aus dem bisherigen § 421s übernommen (§ 421s Abs. 5 a. F.). Als Maßnahmekosten werden nach Abs. 5 dem Träger die angemessenen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiter erstattet. Träger sind nach § 21 natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Die Kostenerstattung kommt nur für solche Träger in Betracht, die durch eine fachkundige Stelle nach den §§ 176 ff. zugelassen sind.

 

Rz. 42

Erstattet werden bis zu 50 % der Maßnahmekosten, da Abs. 1 eine 50 %ige Kofinanzierung eines Dritten voraussetzt (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 49 Rz. 18; Kühl, in: Brand, SGB III, § 49 Rz. 13). Die Maßnahmekosten umfassen die Kosten des Trägers für die Durchführung der Maßnahme (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 49 Rz. 12). Bei den Maßnahmekosten handelt es sich um die angemessenen Durchführungs- und Personalkosten (Kühl, in: Brand, SGB III, § 49 Rz. 13). Die Personalkosten beziehen sich auf die Berufseinstiegsbegleiter. Unklar ist, in welcher Höhe diese angemessen sind. Es ist jedoch zu erwarten, dass für Berufseinstiegsbegleiter tarifliche Regelungen gefunden werden und bis dahin die Begleiter einer bestehenden tariflichen Regelung zugeordnet werden. Tarifliche oder ortsübliche Regelungen stehen der Angemessenheit der Personalkosten nicht entgegen. Zu den Personalkosten gehören auch die Lohnzusatzkosten, z. B. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und sonstige gesetzliche oder tariflich verankerte Zusatzkosten (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 49 Rz. 18). Bei den Durchführungskosten kann die örtliche Agentur für Arbeit auf Erfahrungswerte mit dem Träger oder sonstige Erfahrungswerte bei Maßnahmen zurückgreifen. Nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nur die angemessenen Kosten zu erstatten (allg. Meinung vgl. Brecht-Heitzmann, a. a. O., m. w. N.).

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