2.1.1 Bestandsschutz für den Alhi-Bezug

 

Rz. 3

Hat der Betroffene für mindestens einen Tag im vierten Quartal 1999 eine Anspruch auf originäre Alhi gehabt, kann er die Leistung bis längstens zum 31.3.2000 beziehen, soweit die Anspruchsdauer des (abgeschafften) § 197 nicht ausgeschöpft ist. War die originäre Alhi über den 31.3.2000 hinaus bewilligt, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung zum 1.4.2000 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben.

2.1.2 Förderungsrechtliche Übergangsvorschrift

 

Rz. 4

Hat der Betroffene für mindestens einen Tag im vierten Quartal 1999 einen Anspruch auf originäre Alhi gehabt und eine geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.3.2000 begonnen, gelten für ihn bis zum Maßnahmeende die in Abs. 1 Satz 2 abschließend aufgezählten Förderungsvorschriften der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge