2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Fünfte Kapitel

 

Rz. 2d

Bis zum 31.3.2012 enthielt das Fünfte Kapitel die Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitgeber. Das Fünfte Kapitel enthält seit dem 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) nur noch Regelungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Aus dem früheren Fünften Kapitel sind weggefallen:

  • die Eingliederungszuschüsse,
  • die Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
 

Rz. 2e

Das Fünfte Kapitel enthält Regelungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Die Regelungen werden aufgrund der Ermächtigung in § 184 durch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) v. 2.4.2012 (BGBl. I S. 504) ergänzt.

 

Rz. 2f

Grundsätzlich sollen nur noch solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen, die durch eine fachkundige Stelle bescheinigt wird (§ 177 und § 1 AZAV). Die Aufgabe der Anerkennung fachkundiger Stellen ist der Akkreditierungsstelle in der Form übertragen, dass diese künftig die Aufgabe der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen und damit die Akkreditierung als einheitliche Aufgabe umfassend wahrnimmt. § 179 enthält die Voraussetzungen für die Zulassung der Maßnahme einschließlich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Vorschrift konkretisiert auch Anforderungen an Maßnahmen im Ausland. Zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen sind wesentliche Bestimmungen von der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt worden. Ergänzende Regelungen trifft nunmehr die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). § 8 AZAV verpflichtet zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Akkreditierungsstelle, den fachkundigen Stellen und der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist wichtig, um die möglichst reibungslose Durchführung des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten. Damit erfolgt die Zusammenarbeit in dem Rahmen, der die wechselseitigen aufsichtlichen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten berücksichtigt und unberührt lässt.

 

Rz. 2g

Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, die auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung vorbereiten, fallen nicht unter die Ausschlusstatbestände des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Vermittlung überwiegend nicht berufsbezogener Inhalte oder Vermittlung von Wissen, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen o. Ä. entspricht). Deshalb sind auch Maßnahmen zulassungsfähig, die auch die Vermittlung berufsfachlicher Inhalte einschließen, die für das Erreichen einer abschlussbezogenen Weiterbildung und einer Beschäftigungsaufnahme erforderlich sind.

2.2 Zulassung von Trägern

 

Rz. 3-5

(unbesetzt)

 

Rz. 6

Abs. 1 betrifft Träger i. S. d. § 21. Das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung entweder selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Eine Maßnahme darf durch den Träger oder durch einen Dritten im Auftrag des Trägers nur durchgeführt werden, wenn der Träger dazu zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen dafür regelt § 178. Das Erfordernis einer Zulassung der Maßnahme selbst bestimmen die §§ 179, 180. § 180 regelt allerdings nur ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Der Ansatz gilt auch für die Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und steht damit für eine rechtskreisübergreifende Strategie.

 

Rz. 7

Ein Träger bedarf auch dann der Zulassung, wenn er eine Maßnahme der Arbeitsförderung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Dritten durchführen lässt. Qualitative Anforderungen an die Maßnahme ergeben sich auch dafür aus den §§ 179, 180. Ein Suspens von Voraussetzungen für die Trägerzulassung in Fällen der Durchführung durch Dritte ist ausgeschlossen.

 

Rz. 8

Die Zulassung eines Trägers wird durch eine fachkundige Stelle ausgesprochen oder abgelehnt. Fachkundige Stellen sind von der Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstellen. Die Voraussetzungen für die Akkreditierung enthält § 177. Nach Maßgabe des § 177 Abs. 5 kann auch die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Das Zulassungsverfahren regelt neben § 177 Abs. 3 und 4 insbesondere § 181.

 

Rz. 9

Arbeitgeber bedürfen keiner Zulassung zur Durchführung von Maßnahmen, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen sind. Auch wenn es sich dabei um Maßnahmen der Arbeitsförderung handelt, werden die Arbeitgeber vom Gesetzgeber nicht als Träger von Maßnahmen angesehen, die einer besonderen Zulassung b...

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