Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstordnungsangestellte. Änderung der Dienstordnung der AOK Sachsen

 

Leitsatz (amtlich)

Die zum 1. August 1998 in Kraft getretene Arbeitszeitverkürzung für die DO-Angestellten der AOK Sachsen ist unwirksam.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999: (03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 615; RVO § 351 ff.; SächsBeamtenG § 91

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 11 Ca 12241/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09. Juni 1999 – 11 Ca 12241/98 –

abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für August 1998 in Höhe von 498,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01. September 1998, für September 1998 in Höhe von 498,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Oktober 1998 sowie für Oktober 1998 in Höhe von 498,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. November 1998 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate August bis Oktober 1998.

Der Kläger ist bei der beklagten Ortskrankenkasse in der Regionaldirektion… als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Er führt derzeit die Dienstbezeichnung „Verwaltungsrat”. Die Arbeitsvergütung richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG.

Bei der Beklagten sind die Anstellungsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten durch eine Dienstordnung geregelt. Dabei wurde die zum 01. Januar 1997 in Kraft getretene Dienstordnung (im Folgenden: Dienstordnung a. F.) durch eine geänderte Dienstordnung, Stand 13. Juli 1998 (Dienstordnung n. F.) abgelöst. Nach § 33 dieser Dienstordnung n. F. sollte die Dienstordnung rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft treten. Nach § 7 der Dienstordnung in beiden Fassungen richtet sich die Besoldung der Dienstordnungsangestellten nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt. Im Übrigen gelten die für die Beamten des Freistaates Sachsen maßgeblichen Vorschriften. Nach § 15 der Dienstordnung in beiden Fassungen steht der Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. Nach § 16 Abs. 2 der Dienstordnung beider Fassungen kann dem Angestellten nur aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden. Gemäß § 19 Abs. 1 der Dienstordnung beider Fassungen gelten für die Angestellten – soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in der Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist – die jeweiligen Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen über das Verhältnis zum Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten, über die Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung, den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand, die Rechte und Pflichten, die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten sowie der Verjährung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen entsprechend oder sinngemäß. Gemäß § 26 der Dienstordnung beider Fassungen gelten für die Versorgung die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.

§ 29 der Dienstordnung regelt zunächst in beiden Fassungen die Verpflichtung des Vorstandes, im Falle einer Vereinigung mit anderen Ortskrankenkassen einen Sozialplan aufzustellen. In § 29 der Dienstordnung n. F. ist in einem neu hinzugefügten Abs. 2 bestimmt, dass für die Angestellten die Regelungen des Tarifvertrages zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der AOK und der Beschäftigungssicherung (WBTV-AOK) und des darauf aufbauenden Tarifvertrages über die kollektive Arbeitszeitverkürzung bei der AOK Sachsen vom 06. April 1998 gelten. Der WBTV-AOK vom 20. Januar 1998 verfolgt nach seiner Präambel das Ziel, durch tarif- und beschäftigungspolitische Maßnahmen Arbeitsplätze zu sichern und notwendige Organisationsstrukturveränderungen sozialverträglich zu gestalten und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages gilt das Tarifwerk auch für die im Dienstordnungsverhältnis Beschäftigten. Gemäß § 11 Abs. 1 des WBTV-AOK kann durch bezirkliche oder örtliche Tarifverträge die regelmäßige Arbeitszeit für längstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. In bezirklichen oder örtlichen Tarifverträgen kann dabei die Herabsetzung der Arbeitszeit auch auf Organisationseinheiten beschränkt werden. Für die Zeit der kollektiven Arbeitszeitverkürzung wird nach § 11 Abs. 2 WBTV-AOK ein Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen gewährt. Die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt bei einer Herabsetzung bis zu einschließlich drei Stunden ohne Vergütungsausgleich (§ 11 Abs. 3 WBTV-AOK). Wegen der Ein...

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