(1) 1Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

 

(2) 1Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt auch dann vor, wenn die besoldungsberechtigte Person vorsätzlich einen Sachverhalt geschaffen hat, der sie aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBI. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, daran hindert, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. 2Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 3Für die Zeit einer von einem deutschen Gericht angeordneten Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 4Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

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