(1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel, stoffliches Medizinprodukt und Verbandmittel zu mindern. 2Diese beträgt 4 Euro bei einem Abgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Abgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Abgabepreis von mehr als 26 Euro. 3Eine Minderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nicht bei Aufwendungen für

 

1.

berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen,

 

2.

Personen mit Versorgungsbezügen bis zur Höhe des um 10 Prozent erhöhten Mindestruhegehaltes gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 55 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[1],

 

3.

Personen, die Leistungen nach § 55 Absatz 4 erhalten und

 

4.

Schwangere.

 

(2) 1Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung für Unterkunft nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 4 oder § 37 Absatz 3 Satz 1 ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro je Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. 2Aufnahme- und Entlassungstag sind insgesamt als ein Tag anzusehen.

 

(3) 1Eigenbeteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bei Aufwendungen nach § 47 Absatz 4 nicht abzuziehen. 2Dies gilt für Eigenbeteiligungen nach Absatz 2 nur, soweit diese Aufwendungen vom Versicherungsschutz der spendenden Person umfasst sind.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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