(1) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind beihilfefähig. 2Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind nur beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Zuschüsse zahlt oder wenn diese von einer Pflegefachkraft im Sinne des § 40 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch empfohlen wird.

 

(2) 1Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Absatz 1 bis 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Pflegehilfsmittel im Sinne des Absatzes 1. 2Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen sowie ergänzende Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind bis zu dem in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch[1] genannten Betrag beihilfefähig.

 

(3) 1Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen sind in entsprechender Anwendung des § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Zuschüsse zahlt; beihilfefähig ist der Betrag, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird. 2Bei Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Beihilfe nach Satz 1 nur zur Hälfte gewährt.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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