Der Anspruch auf die Sachleistungen ist gemäß §§ 399, 851 ZPO nicht pfändbar.

Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind nach § 850 e Nr. 3 ZPO die in Geld zahlbaren Einkommen und die gewährten Naturalleistungen (Sachleistungen) zusammenzurechnen. Die Sachleistungen selbst verbleiben aber beim Arbeitnehmer. Bezüglich der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist der Wert der Sachleistungen vom unpfändbaren Einkommen abzuziehen, so dass sich der Betrag des unpfändbaren Einkommens hierdurch verringert. Dabei ist der Wert der Sachbezüge vom Arbeitgeber als Drittschuldner im Sinne des § 829 ZPO zu schätzen. Einen Maßstab für die Wertbemessung gibt es nicht; der Wert kann von dem Betrag, der für die Lohnsteuer bzw. die Sozialabgaben festgesetzt wurde, abweichen. Die steuerrechtlichen Freibeträge finden im Lohnpfändungsrecht keine Anwendung.

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