Nach § 3 Abs. 4 ArbPlSchG sind die Sachleistungen während des Grundwehrdienstes oder während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzuzahlen. Dies gilt für die Zivildienstleistenden entsprechend. Der Wehrpflichtige ist aber verpflichtet, dem Arbeitgeber den wirtschaftlichen Wert der Sachleistung zu erstatten.

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