Nach § 68 Satz 2 BAT erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für das Vorhalten von Gerätschaften eine angemessene Entschädigung, sofern der Arbeitgeber die Vorhaltung fordert.

Üblicherweise hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zu stellen. Die praktische Bedeutung des § 68 Satz 2 BAT ist daher gering, zumal die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeugs in § 42 BAT geregelt ist. Bei Waldarbeitern ist das Vorhalten von Gerätschaften üblich und dort besonders geregelt. Daneben ist dies denkbar bei Arbeitern, die bestimmte Arbeitsgeräte (insbesondere Handwerkszeug) vorhalten. Im Arbeiterbereich wird die Entlohnung für das Vorhalten von Gerätschaften vielfach auch als Geschirrgeld bezeichnet (vgl. Nr. 13 der Sonderregelung für Wasserbauarbeiter (SR 2 b) nach § 2 Abs. 1 Abschnitt B Buchst. b MTArb). Im Angestelltenrecht ist eine Entschädigung im Sinne von § 68 Satz 2 BAT u. a. denkbar bei Orchestermusikern, denen ein Instrumentengeld gezahlt wird.

Die Höhe der Entschädigung hat nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen. Dabei ist insbesondere die Abnutzung bzw. das Verlustrisiko angemessen zu berücksichtigen, es ist aber auch die Lebensdauer der Gerätschaft sowie der Pflegeaufwand und der Umfang notwendiger Ersetzungen zu berücksichtigen.

Wird das Arbeitsgerät beschädigt oder zerstört, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko. Eine "Sonderzahlung" durch den Arbeitgeber muss nicht erfolgen.

Das sog. Werkzeuggeld ist nach § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei. Der Begriff Werkzeug wird von der Finanzverwaltung definiert als eine Sache, mit der eine andere Sache bearbeitet wird. Keine Werkzeuge sind daher Schreibmaschinen, Computer und Musikinstrumente, so dass das den Musikern gewährte Instrumentengeld steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Darüber hinaus muss es sich bei dem Werkzeug um ein relativ geringwertiges Wirtschaftsgut handeln, dessen Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 EUR betragen.[1]

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