Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Damit sind alle Leistungen des Arbeitgebers gemeint, die als Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung gewährt werden. Dies können auch Sachleistungen sein.

Das Mitbestimmungsrecht besteht aber nur, wenn es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung geht, d. h. es muss ein kollektiver Bezug bestehen. Dies ist bei einer individuellen Vereinbarung nicht der Fall. Es ist daher möglich, mit mehreren Arbeitnehmern eine individuelle Lohngestaltung zu vereinbaren, ohne dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat.[1]

[1] Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 87 Rz. 417.

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