Flugkosten können erstattet werden, wenn der Flug aus dienstlichen (z.B. terminbedingt) oder wirtschaftlichen Gründen (z.B. Arbeitszeitgewinn) geboten ist. Es werden nach § 4 Abs. 1 BRKG nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet, wenn nicht dienstliche Gründe die Benutzung einer höheren Klasse im Einzelfall erfordern.

Die als Vielflieger (auch von der Deutschen Bahn als Partner der Lufthansa) erworbenen Prämienflüge aufgrund von Meilenprogrammen (Miles & More) beansprucht der Dienstherr, da er die Flüge bezahlt hat. Er setzt sie bei nachfolgenden dienstlichen Flügen ein. Wird ein Freiflug (der übrigens im Reisekostenantrag anzugeben ist) vom Bediensteten genutzt, hat er dem Dienstherrn den Geldwert des Fluges zu ersetzen.

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