Da gesetzlich keine Besonderheiten hinsichtlich der benutzbaren Zugart bestehen, sind Einsenbahnzuschläge (einschl. Relationspreise bei ICE-Benutzung) erstattungsfähig.

Entsprechendes gilt für die Gebühren für Schlafwagen, sofern nicht erhebliche Bedenken an der Schlafwagenbenutzung bestehen. Ist die Benutzung im Voraus gebilligt worden, kann die Erstattung der Kosten nicht verweigert werden.

 
Wichtig

Der Dienstreisende ist verpflichtet, im Dienstreiseantrag und in der Reisekostenrechnung privat erworbene BahnCards oder Streckenzeitkarten anzugeben, die für die Dienstreise ganz oder teilweise ersetzbar sind. Andernfalls verletzt er den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch, wenn eine kostenfreie oder verbilligte Beförderung aus privaten Gründen möglich gewesen wäre.

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