Nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG kann der Dienstherr die auf Ersatz von Verpflegungsauslagen bei Dienstreisen und Dienstgängen (nicht bei doppelter Haushaltsführung) entfallende Steuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 v.H. erheben und übernehmen. Dies gilt auch für die mindestens mit den Sachbezugswerten zu versteuernden unentgeltlichen Mahlzeiten, obwohl dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zweifelhaft ist. Bei Übernahme der Steuer entfällt die Abgabenpflicht zur Sozialversicherung.

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