Nach § 42 Abs. 1 BAT /BAT-O sind für den Ersatz von Auslagen anlässlich Dienstreisen die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit Einrichtungen und Unternemen nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren. Mit diesem Verzicht auf eigenständige tarifvertragliche Entschädigungsregelungen wird eine begrüßenswerte Einheitlichkeit bei der Abfindung von Reisekosten aller Bedienstetengruppen des Arbeitgebers herbeigeführt.

Als Arbeitgeber im vorstehenden Sinne kommen Einrichtungen (juristische Personen öffentlichen Rechts) des Bundes und der Länder in Betracht. Für Angestellte des Bundes findet das Bundesreisekostengesetz (einschl. der zu ihm ergangenen Rechtsverordnungen, wie die Auslandsreisekosten- und Trennungsgeldverordnung) Anwendung. Dasselbe gilt für Angestellte der Länder, die wie Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Bundesreisekostenrecht anwenden. Die übrigen Länder haben eigenes, zum Teil wesentlich vom Bundesrecht abweichendes Reisekostenrecht. Für Angestellte der Kommunen findet das jeweils maßgebliche Länderrecht Anwendung.

Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamten, sind die Vorschriften anzuwenden, die

  • im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
  • im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes

gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (§ 69 BAT). Dies gilt auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen, sofern sie unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Andere Privatunternehmen können das beamtenrechtliche Reisekostenrecht für anwendbar erklären, sich aber nach § 42 Abs. 3 BAT auch für eigene Abfindungsregelungen entscheiden.

Aus Platzgründen wird nachfolgend nur die sich nach dem BRKG ergebende Reisekostenvergütung dargestellt.

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