1. Nachgewiesene Übernachtungskosten, die 150 v.H. des Übernachtungsgelds (= 30 EUR) nicht übersteigen, sind unbesehen zu ersetzen, also ohne nach dem Grund der höheren Übernachtungskosten (ggf. besondere Ausstattung und Lage des Zimmers) zu fragen; es wird die Notwendigkeit der Kosten unterstellt.

    Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dienststelle durch die Übernachtung anderer Dienstreisender bekannt ist, dass am Geschäftsort preiswertere Zimmer zu haben sind.

  2. Bei Übernachtungen in Großstädten (über 100 000 Einwohner) und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt höheren Zimmerpreisen sind nachgewiesene Übernachtungskosten bis zum doppelten Betrag des Übernachtungsgelds (= 40 EUR) ohne nähere Prüfung als angemessen anzusehen.
  3. Bei nachgewiesenen höheren Übernachtungskosten als 150 v.H. des Übernachtungsgeldes in anderen als in Nr. 2 genannten Fällen ist die Unvermeidbarkeit eingehend zu prüfen. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob die Übernachtung gerade in dem gewählten Hotel und das Zimmer mit der besonderen Ausstattung erforderlich war.
 
Praxis-Beispiel
  1. Unentgeltliche Übernachtung bei Verwandten oder Freunden. Übernachtungsgeld 20 EUR.
  2. Übernachtung in einem Hotel zu nachgewiesenen 68 EUR (Frühstück eingeschlossen).

     
      EUR
    Übernachtungskosten 68,00
    ./. Frühstücksanteil (aus dem Tagegeld zu bezahlen) 4,80
    erstattungspflichtige Übernachtungskosten 63,40
  3. Übernachtungskosten 102 EUR. Es wurde nicht dargelegt, dass die Miete eines Zimmers zu einem Preis über 70 EUR notwendig war.

     
    Übernachtungskosten 90,00
    – das Zimmer wird ohne Frühstück vermietet –  
    nicht erstattungsfähig (Mietpreis über 70 EUR) 20,00

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