Erleidet der Arbeitnehmer durch die Annahme eines ihm nach § 3 Abs. 2 TV Rationalisierung oder § 3 Abs. 3 TV Rationalisierung angebotenen neuen Arbeitsplatzes eine Einkommenseinbuße, so ist der Arbeitgeber in bestimmtem Umfang zur Lohnsicherung verpflichtet. Keine Vergütungs-/Lohnsicherung besteht sonach in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer einen ihm nach § 3 Abs. 4 oder 5 TVRationalisierung angebotenen neuen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber angenommen hat.

Basis der Vergütungs-/Lohnsicherung ist der Sicherungsbetrag. Bezüglich der näheren Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung des Sicherungsbetrages wird auf § 6 Abs. 2 TV Rationalisierung verwiesen. Die Vergütungs-/Lohnsicherung erfolgt durch Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Sicherungsbetrag und den um bestimmte Bestandteile verminderten jeweiligen Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

Die Zahlung beginnt mit dem Tag, an dem der Angestellte nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat und endet mit Ablauf der Frist, die für den Arbeitnehmer als Kündigungsfrist maßgebend wäre, wenn ihm an dem Tag vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit ordentlich gekündigt worden wäre. Für unkündbare Arbeitnehmer beträgt die Frist 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres (§ 6 Abs. 3 TV Rationalisierung).

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit an dem für die Aufnahme der neuen Tätigkeit maßgebenden Tag mehr als 5 Jahre beträgt, erhalten die persönliche Zulage auch über die o. g. Frist hinaus, allerdings unter bestimmten in § 6 Abs. 4 TV Rationalisierung angeführten Modalitäten. Danach ist beginnend mit der ersten allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf der in Abs. 3 angeführten Frist der Sicherungsbetrag teils zu vermindern, teils zu erhöhen, je nach Dauer der Beschäftigungszeit und Lebensalter. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Regelung in § 6 Abs. 4 TVRationalisierung verwiesen.

Eine Verminderung des Sicherungsbetrages unterbleibt bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungszeit bei Aufnahme der neuen Tätigkeit mehr als 15 Jahre beträgt und die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Wird die Arbeitszeit des Mitarbeiters durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit reduziert, so ist auch der Sicherungsbetrag im selben Verhältnis zu kürzen (§ 6 Abs. 5 TV Rationalisierung).

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