Die tarifvertragliche Regelung in § 5 TVöD eröffnet keine neuen Mitbestimmungsrechte, schränkt aber bestehende auch nicht ein.

9.1 Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes

Für den Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes gibt es Regelungen in §§ 9698 BetrVG, die sich ausdrücklich mit der Berufsbildung auseinandersetzen. Insbesondere die §§ 97, 98 BetrVG enthalten jedoch kein Mitbestimmungsrecht über die Inhalte von freiwilligen Bil­dungsmaßnahmen.[2] § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sieht lediglich einen Anspruch auf Ermittlung des Bildungsbedarfs durch den Arbeitgeber nach seinen eigenen Planungen vor. Nach § 92a Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung auch durch Qualifizierung der Beschäftigten machen. Die Vorschläge hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG kann der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beschäftigten nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.

Ein darüber hinausgehendes Recht haben die Tarifvertragsparteien für den TVöD auch nicht begründet oder zu begründen beabsichtigt. Dies entspricht ebenfalls dem Vorbild aus dem Chemiebereich, dessen aktueller Tarifvertrag über die Qualifizierung vom 8.5.2003 den Betriebsparteien zwar eine einvernehmliche Bildungsplanung überträgt, nicht jedoch einen neuen Mitbestimmungstatbestand schafft.

[1] Vgl. dazu insgesamt auch zum Stichwort "Betriebsrat" und "Mitbestimmung/Mitwirkung des Betriebsrats".
[2] Thüsing in: Richardi, a. a. O., § 97 Rn. 12 ff.

9.2 Bereich der Personalvertretungsgesetze

Gleiches gilt im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze der Länder. Dort ist ein Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 3 Nr. 7, 13 BPersVG (Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer und Aufstellung von Plänen für Umschulungen bei Rationalisierungsmaßnahmen) und in § 76 Abs. 2 Nr. 6, 10 BPersVG (allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern) geregelt. Ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen regelt § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Danach kann der Personalrat wie oben der Betriebsrat gegen eine Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beschäftigten nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.

Auch für den Bereich der Personalvertretungsgesetze haben die Tarifvertragsparteien ein darüber hinausgehendes Recht für den TVöD nicht begründet.

[1] Vgl. dazu insgesamt auch zum Stichwort "Personalrat/Personalvertretung" und "Mitbestimmung/Mitwirkung des Personalrats".

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