Eine Regelung betreffend die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme enthält Abs. 5 des § 5 TVöD. Danach trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten einschließlich der Reisekosten, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Wichtiges Detail der tarifvertraglichen Regelung ist, dass der Beschäftigte angemessen an den Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme beteiligt werden kann. Ob eine Kostenbeteiligung stattfinden soll, entscheidet der Arbeitgeber. Er wird mit dem Beschäftigten eine Qualifizierungsvereinbarung abschließen, in der unter anderem auch geregelt werden muss, in wel­chem Umfang, zu welchem Fälligkeitszeitpunkt und in welcher Form sich der Beschäftigte an den Kosten zu beteiligen hat. Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Eigenbetrag des Beschäftigten in Geld und/oder in Arbeitszeit erfolgen kann. Der Eigenbeitrag in Form von Arbeitszeit kann durch Einbringen von Zeitguthaben oder Erhöhung der Arbeitszeit im tarifvertraglich und arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmen nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme oder durch Reduzierung der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme geschehen. Die so eingebrachte Arbeitszeit kann auch über die in § 10 Abs. 6 TVöD neu geschaffene Öffnungsklausel zu Langzeitkonten realisiert werden. Eine mögliche Eigenbeteiligung des Beschäftigten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Qualifizierungsmaßnahme überwiegend im persönlichen Interesse des Beschäftigten liegt und demgegenüber nur ein geringes dienstliches bzw. betriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht.[1]

Arbeitshilfen: Muster einer Qualifizierungsvereinbarung

Alternativ können diese Regelungen in der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung mit geregelt werden.

 
Praxis-Tipp

Dort sollte eine Regelung jedoch ganz besonders nach den Grundsätzen einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens vorgenommen werden. Das bedeutet, dass die Personalvertretung mit dem Argument, die Qualifizierung sei ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, da dieser in der Folge ein besseres betriebliches Ergebnis erreichen werde, ebenso wenig vollumfänglich durchdringen kann, wie der Arbeitgeber mit dem Argument, der Beschäftigte sichere sich selbst auf diese Weise den Arbeitsplatz und unter Umständen auch eine bessere künftige Vergütung. Beide Gesichtspunkte sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Möglichkeit, dem Beschäftigten einen Teil der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme aufzuerlegen, stellt einen entscheidenden Unterschied zur Berufserstausbildung im Sinne des § 1 BBiG dar, wo die Kostentragungspflicht (mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung) allein den Ausbildenden trifft.[2] Im Rahmen der tarifvertraglichen Regelung war es allerdings nicht möglich, eine Verpflichtung des Beschäftigten zur Beteiligung in Form von Geld festzuschreiben. Was der Beschäftigte mit seinem verdienten Entgelt macht, ist seine ureigenste Entscheidung und einer Regelung durch einen Tarifvertrag nicht zugänglich.[3] Dies muss auch für eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung gelten. Gleiches gilt hinsichtlich einer Verpflichtung für den Beschäftigten, Freizeit zu opfern. Dies würde die Individualsphäre des Beschäftigten ebenso verletzen, wie der Zugriff auf verdientes Entgelt.[4] Allerdings haben der Arbeitgeber und der einzelne Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen der Qualifizierungsvereinbarung eine entsprechende Regelung zu treffen. In diesem Rahmen kann nämlich der einzelne Beschäftigte selbst entscheiden, ob er sein verdientes Entgelt auf diese Weise einsetzen will.

Zulässig ist auch die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln, die die Amortisationserwartung des Arbeitgebers vor Zweckverfehlung, etwa dem baldigen Ausscheiden des Beschäftigten nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme, schützen.[5]

[1] Vgl. hierzu auch den Komplex "Qualifizierungsmaßnahme und Arbeitsentgelt" unten unter 8.
[2] Vgl. dazu BAG, Urt. v. 26.09.2002 – 6 AZR 486/00, AP Nr. 12 zu § 5 BBiG = DB 2003, 1123 f.
[3] Löwisch, Festschrift für Däubler, 1999, S. 473 ff.
[4] Rieble, a. a. O., S. 831 ff. (848).
[5] Vgl. dazu BAG, Urt. v. 06.09.1995 – 5 AZR 174/94, EzA § 611 BGB Ausbildungshilfe Nr. 15.

6.1 Rückzahlungsklauseln

6.1.1 Allgemeines

Der Arbeitgeber, der seinem Beschäftigten eine Qualifizierung ganz oder teilweise finanziert, ist daran interessiert, die vom Beschäftigten erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können. Dieses legitime Interesse des Arbeitgebers kollidiert jedoch mit dem Recht des Beschäftigten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und die erworbene Qualifikation anderswo zu nutzen. Aus diesem Grund wird regelmäßig in Qualifizierungsverträgen eine Rückzahlungsklausel vereinbart, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Qualifizierungskosten vom Beschäftigten ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor einer im Einzelfall vereinbarten Frist selbst ordentlich kündigt oder die...

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