Da während der Qualifizierungsmaßnahme das Entgelt fortgezahlt wird, ergeben sich keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Sollten Beschäftigter und Arbeitgeber ausnahmsweise in der Qualifizierungsvereinbarung eine Regelung aufgenommen haben, die einen Eigenbeitrag des Beschäftigten in Form von Geld vorsieht, wird dieser Beitrag aus dem Entgelt des Beschäftigten nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sein.
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