Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem rechtlichen (vereinbarten) Beginn des konkreten Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Angestellte die Arbeit tatsächlich aufgenommen hat (BAG, Urt. v. 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78).

Dieser Tag zählt bei der Dauer nach § 187 Abs. 2 BGB bereits mit. Das Ende der Probezeit bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt haben, der schriftliche Arbeitsvertrag aber erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird.[1]

So endet bei einer Einstellung am 1.1. die Probezeit mit Ablauf des 30.6.

 
Praxis-Tipp

Setzen Sie sich einen Wiedervorlagetermin etwa 14 Tage vor Ablauf der Probezeit. Sie haben dann die Zeit für Überprüfungen und ggf. die Möglichkeit, ohne Zeitdruck die evtl. erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Die Probezeit läuft unabhängig davon, ob der Angestellte in dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbringt (Krankheit, Arbeitsbefreiung, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG usw.). Dies kann allerdings zu einer Verlängerung der Probezeit im Sinne eines Hinausschiebens führen.

Auf die Probezeit nicht angerechnet werden:

  • Grundwehrdienstzeiten, Wehrübungen §§ 6 Abs. 3, 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
  • Zivildienstzeiten § 78 ZivildienstG i.V.m. dem ArbeitsplatzschutzG
  • Dienstpflichtzeiten nach dem BundesgrenzschutzG §§ 49, 59
  • Eignungsübungszeiten § 8 VO zum EignungsübungsG
  • Ausbildungszeiten nach § 8 SoldatenversorgungsG

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