Gemäß § 9 Abs. 2 erhalten Praktikantinnen/Praktikanten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O in voller Höhe.

 
Hinweis

§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 3. und 4. Spiegelstrich TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag, im Bereich des Bundes gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags weiter.

Die Gewährung der Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.

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