Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, hat der Arbeitgeber sie gem. § 5 Abs. 4 TVPöD den Praktikantinnen/Praktikanten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; dabei bleibt die Schutzkleidung Eigentum des Arbeitgebers.

Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die den Praktikantinnen/Praktikanten Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Sicherheitsschuhe in Werkstätten, Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.

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