Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist allein entscheidend, ob den Betroffenen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Sinne des § 26 BBiG berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Derjenige, der in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich als Auszubildender anzusehen.[1] Praktikanten sind daher als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Wahl eines Betriebsrats zu berücksichtigen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Praktikant seine Vergütung von dem ausbildenden Betrieb erhält.[2]

[1] BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABN 10/84.

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