Die Kosten der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.[1]

Auch hinsichtlich der Kosten der Überweisung und der Bearbeitung der Pfändung besteht nach h.M. kein Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger.[2]

Aufgrund besonderer vertraglicher Regelung kann jedoch der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungskosten haben. Eine derartige Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag getroffen werden. In der Praxis hat sich die Regelung durch Betriebsvereinbarung durchgesetzt. Hierbei empfiehlt sich die Vereinbarung einer Kostenpauschale. Zulässige Pauschbeträge sind (alternativ):

  • 1,5 % des gepfändeten Betrages, wenn der Pfändungsbetrag aus der Tabelle abgelesen wird, sonst 3 %
  • 3 % der Pfändungsforderung bis 250 EUR bzw. 2 % für den darüber hinausgehenden Betrag
  • 10 EUR für jede Pfändung, 4 EUR für jedes anfallende Schreiben und 2 EUR für jede Überweisung
  • 20 EUR je Berechnungs- und Buchungsvorgang.
 
Praxis-Tipp

Im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Kostenpauschale vereinbaren.

Diese Vereinbarung könnte wie folgt lauten:

Die/der Angestellte hat die durch die Pfändung, Verpfändung oder Abtretung entstandenen Kosten zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten sind pauschaliert und betragen je Berechnungs- und Buchungsvorgang einer Pfändung, Verpfändung, oder Abtretung 20 EUR. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen.

Ist eine Kostenerstattung mit dem Arbeitnehmer vereinbart, kann der Arbeitgeber dennoch nicht während der laufenden Pfändung, die sich auf den vollen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erstreckt, aufrechnen. Vielmehr kann die Aufrechnung erst nach Aufhebung der Pfändung erfolgen. Liegt zu diesem Zeitpunkt bereits eine zweite Pfändung vor, ist der Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungskosten vorrangig. Der Arbeitgeber wird also an der Aufrechnung durch die weitere Pfändung nicht gehindert.

[2] BAG, Urt. v. 04.11.1981 - 7 AZR 264/79,

vgl. Stöber a.a.O. Rn 942; a.A. MünchKomm/ZPO-Smid, § 840 Rn 8 m.w.N.

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