Der Arbeitgeber läuft bei falscher Auszahlung immer Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, welcher Gläubiger zuerst befriedigt werden muss, ob eine Abtretung vorgeht, wie bei einer nachfolgenden Pfändung eines Unterhaltsgäubigers zu verfahren ist. In all diesen Streitfällen kann sich der Arbeitgeber durch Hinterlegung des Haftungsrisikos entledigen. Von der Möglichkeit der Hinterlegung sollte daher viel öfter Gebrauch gemacht werden.

  1. Wann kann der Arbeitgeber hinterlegen?

    • Bei mehrfacher Pfändung (§ 853 ZPO)
    • Bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, z.B. bei Pfändung und Abtretung, Vorpfändung oder auch nur Unklarheit über die Höhe des pfändbaren Betrages (§ 372 BGB).
  2. Wann muss der Arbeitgeber hinterlegen?

    Bei mehrfacher Pfändung, wenn ein Gläubiger die Hinterlegung verlangt. Das Verlangen eines nachrangigen Gläubigers genügt.

     
    Praxis-Tipp

    Aus Beweissicherungsgründen sollte der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung des Hinterlegungsverlangens fordern.

  3. Welcher Betrag ist zu hinterlegen?

    Im Fall der Hinterlegung nach § 853 ZPO nur der Teil der Forderung, der der Pfändung unterworfen ist. Bei einer Hinterlegung nach § 372 BGB nur derjenige Betrag, über den begründete Zweifel hinsichtlich der Empfangsberechtigung bestehen.

  4. Welche Wirkung hat die Hinterlegung?

    Der Arbeitgeber ist von seiner Lohnschuld befreit. Bei einer Hinterlegung nach § 372 BGB tritt diese Wirkung erst ein, wenn der Arbeitgeber auf die Rücknahme verzichtet (§ 378 BGB).

  5. Wo ist der Lohnanteil zu hinterlegen?

    Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht des Leistungsortes.

  6. Wer trägt die Kosten?

    Die Hinterlegung ist für den Arbeitgeber kostenfrei.

     
    Praxis-Tipp

    In Zweifelsfällen Haftungsrisiko durch Hinterlegung vermeiden.

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