Es bestehen eine Reihe gesetzlicher Abtretungsbeschränkungen.
Abtretungsverbot
Nach § 399 BGB konnte die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (Schuldner) ausgeschlossen werden (s. Näheres hierzu unter Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung).
Ein Abtretungsverbot durch Formularverträge, d. h. auch Arbeitsverträge, ist jedoch seit dem 1. Oktober 2021 nicht mehr zulässig, § 308 Nr. 9 BGB.
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB). Dies ist z. B. der Fall bei Abtretung eines Unterhaltsgläubigers.
Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Abgetreten werden kann also nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens.
Durch die deutliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen sind viele Abtretungen von Arbeitseinkommen in ihrer Werthaltigkeit eingeschränkt oder gar völlig wertlos geworden.
Beamtenrechtliche Beschränkungen
Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18 BeamtVG), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33 BeamtVG), der Pflege (§ 34 BeamtVG), auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie auf einmalige Unfallentschädigung können nicht abgetreten werden (§ 51 Abs. 2 BeamtVG). Desgleichen ist der Anspruch auf Beihilfe gem. § 1 Abs. 3 BhV nicht abtretbar.
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