(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden neben den Fällen der §§ 9, 27 und 46 über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.

Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,

 

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

 

5.

Verstöße gegen das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren regelnde Vorschriften,

 

6.

den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend, § 89 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Dienststellen durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Dienststellen oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen können[1].

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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