(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

gerichtliche Entscheidung nach § 27 Abs. 3,

 

7.

Feststellungen nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war,

 

8.

[1]erfolgreiche Anfechtung der Wahl.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. 2Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, in der es gewählt worden ist.

 

(3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er in einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist.

[1] Nr. 8 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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