(1) 1In den Fällen des § 6 Abs. 3 kann durch Beschluß der einzelnen Personalräte neben diesen ein Gesamtpersonalrat errichtet werden. 2Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Wahlberechtigten beschäftigt sind.

 

(2) In den Fällen des § 87 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn die einzelnen Personalräte dies beschließen.

 

(3) 1Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können. 2Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.

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