(1) 1Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die sie für die Tätigkeit im Personalrat für erforderlich halten durften. 2Dafür stehen jedem Personalratsmitglied während der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats 20 Werktage zur Verfügung. 3Dies erhöht sich für Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, um weitere fünf Werktage. 4Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Erfordernisse entgegen, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle anrufen. 5Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. 6Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

 

(2) 1Für Ersatzmitglieder, die nach § 25 Abs. 1 in absehbarer Zeit Mitglied des Personalrats werden oder als Verhinderungsvertreterin oder Verhinderungsvertreter eintreten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass ihnen fünf Werktage zur Verfügung stehen. 2Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Personalrat wird dies auf die Zeit nach Absatz 1 angerechnet.

 

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt 15 Werktage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. 2Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt 20 Werktage. 3Freistellungen nach Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes oder durch tarifvertragliche Regelungen werden auf die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.

 

(4) 1Auf die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3 findet § 39 Abs. 4 Anwendung. 2Die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 und 2 entstehenden Kosten einschließlich der Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten trägt die Dienststelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 3Für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 3 entstehenden Reisekosten gilt Satz 2 entsprechend.

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