Den fiktiven Arbeitgeber Krankenhaus-GmbH treffen die vollen sozialversicherungsrechtlichen[1] und steuerrechtlichen[2] Verpflichtungen. Jedoch bleibt nicht unberücksichtigt, daß zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer zumindest noch ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem folgt die Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen.[3] Verleiher und Entleiher haften als Gesamtschuldner. Die lohnsteuerrechtlichen Pflichten ergeben sich aus § 42d EStG.

Konkret muß unterschieden werden zwischen beurlaubten Beamten und beurlaubten Angestellten.

  • Für die beurlaubten Angestellten hat die Kommune die Sozialversicherungsbeiträge laufend abgeführt, so daß den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers Genüge getan ist.
  • Dies ist jedoch nicht der Fall bezüglich der beurlaubten Beamten. Auch wenn diese Beamten über Beihilfe, Pensionsansprüche usw. abgesichert sind, sind Sozialversicherungsbeiträge für das fingierte Arbeitsverhältnis bei der GmbH nicht entrichtet worden.

Die Krankenhaus-GmbH muß demnach damit rechnen, vier Jahre rückwirkend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung für alle beschäftigten beurlaubten Beamten nachentrichten zu müssen.

[1] BGH AP Nr. 4 zu § 10 AÜG; Bundessozialgericht BSGE 56, 287 = ZIP 1985, 111.
[2] Bundesfinanzhof BFHE 135, 501 = DB 1982, 1751.
[3] BSGE 56, 287 = ZIP 85, 111.

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