Der Entleiher hat in dem zwischen dem Verleiher und dem Entleiher zu schließenden schriftlichen Vertrag, dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, zusätzlich zu den bisher bereits notwendigen Inhalten anzugeben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen (einschließlich des Arbeitsentgelts) im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten (§ 12 Abs. 1 AÜG).

 
Praxis-Tipp

Die Regelung enthält (derzeit) keine Ausnahmebestimmung für tarifgebundene Entleiher, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst bei Geltung eines Tarifvertrags bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarung eines Tarifvertrags beim Verleiher die Arbeitsbedingungen des Entleihers in den Überlassungsvertrag aufgenommen werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch ein Auskunftsanspruch gegenstandslos, wenn feststeht, dass der Gläubiger – hier der Verleiher – aufgrund der Auskunft nichts fordern kann.[1]

[1] BAG, Urteil v. 21.11.2000, 9 AZR 655/99, EzA § 242 Auskunftspflicht Nr. 6.

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