Für nicht erlaubnispflichtig hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 Ziffer 2a die "gelegentliche Überlassung" zwischen nicht konzernverbundenen Unternehmen für zulässig erklärt, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass an das Erfordernis einer "nur gelegentlichen Überlassung" strenge Anforderungen zu stellen sind und sowohl das Konzernprivileg als auch die gelegentliche Überlassung (vgl. § 1 Abs. 3 Ziffer 2 und Ziffer 2a AÜG) sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen, die nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden. Der Gesetzgeber will mit dieser Formulierung sicherstellen, dass durch das Konzernprivileg einerseits die Stammmitarbeiter nicht gefährdet werden und andererseits die Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, die nur gelegentlich überlassen werden, geschützt werden.

 
Praxis-Tipp

Als nicht erlaubnispflichtig nach dieser Vorschrift dürfte die "Abordnung" nach § 4 Abs. 1 TVöD einzuordnen sein.

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