Nach § 37b Abs. 1 EStG besteht u. a. die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten. Sofern diese Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind, handelt es sich bei pauschalversteuerten Sachzuwendungen dennoch immer um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nicht verbundener Arbeitgeber, für die der Zuwendende die Pauschalversteuerung vornimmt, zählen hingegen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[1] Für diese Bezüge gilt eine Ausnahme hinsichtlich des Zeitpunkts der Pauschalversteuerung.

 
Hinweis

Ausnahme zur Wirkung der Pauschalbesteuerung im Abrechnungszeitraum

Die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen für Arbeitnehmer eines Dritten, die nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind, müssen nicht im jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Sie gelten auch dann nicht als beitragspflichtiges Entgelt, wenn die Pauschalbesteuerung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

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