In den Fällen der Beschäftigungsverbote nach

§ 3 Abs. 1 MuSchG (Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind),

§ 4 (Verbot von körperlich schwerer und bestimmter anderer Arbeit),

§ 6 Abs. 2 (Verbot von Arbeit, die die zurzeit vorhandene Leistungsfähigkeit übersteigen würde),

§ 6 Abs. 3 (Arbeitsverbote für stillende Mütter),

§ 8 Abs. 1, 3 und 5 (Verbot von Mehrarbeit sowie von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit)

hat der Arbeitgeber mindestens die gesetzlich bestimmte Durchschnittsvergütung zu zahlen, wenn die Arbeitnehmerin wegen eines derartigen Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen oder die Beschäftigungsart oder die Entlohnungsart wechseln muss (z. B. Arbeitsplatzwechsel, Wegfall von Prämienarbeit, Wegfall von Bereitschaftsdienst) und dadurch eine Verdienstminderung eintritt. Die Frau soll durch die Zahlung des Mutterschutzlohns so gestellt werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie nicht durch die Mutterschaft in der Verwertung ihrer Arbeitskraft beschränkt worden wäre. Das Beschäftigungsverbot muss aber allein für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich sein. Sind andere Gründe für die Einschränkung maßgebend oder auch nur mitursächlich, entfällt der Anspruch auf Mutterschutzlohn z. B. wenn die Frau infolge Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann. Dabei wird die mit außergewöhnlichen Beschwerden verbundene Schwangerschaft als Krankheit bewertet, die sich als Grundleiden darstellen kann. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den Grundsätzen der Fortsetzungserkrankung beschränkt[1] .

Etwas anderes gilt jedoch, wenn trotz einer Krankheit keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, sondern die weitere Beschäftigung unzumutbar ist, weil sie zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde und die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Fortdauer der Beschäftigung ausschließlich auf der Schwangerschaft beruht[2] .

9.1 Berechnung des Mutterschutzlohns

Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Musterhinweise der öffentlichen Arbeitgeber zu § 11 MuSchG verwiesen.

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