Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und den daraus resultierenden allgemeinen Bedarf an Schutzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG durch Unterlagen zu dokumentieren. Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, genügt ein entsprechender Vermerk.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die konkrete Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zu dokumentieren. Auch das Ergebnis der Wirksamkeitskontrollen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist entsprechend zu dokumentieren.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gesprächsangebot und den Zeitpunkt des Gesprächs über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zu dokumentieren.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 27 Abs. 5 MuSchG die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

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