Um unter den persönlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung zu fallen, muss sich der Musikschullehrer in einem Arbeitnehmerverhältnis befinden (vgl. Arbeitnehmerbegriff). Musikschullehrer sind Lehrkräfte (siehe Lehrkraft) an Musikschulen. Die Nummer 1 der SR 2 L II enthält eine tarifliche Legaldefinition des Begriffes Musikschule. Demnach sind Musikschulen Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen. Letzteres ist aufgrund der Einschränkung "gegebenenfalls" keine zwingende Voraussetzung.

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