1)
Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen,
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (gilt für MTArb) bzw. Arbeitsplatz (gilt für MTArb-O) aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlaß
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie folgt erstattet
Beim Benutzen von | bis zu den Kosten der |
Land- oder Wasserfahrzeugen | zweiten Klasse, |
Luftfahrzeugen | Touristen- oder Economyklasse, |
Schlafwagen | Touristenklasse, |
den Arbeitern der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen | bei Strecken über 100 km bis zu den Kosten der ersten Klasse |
(2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle (gilt für MTArb) bzw. Arbeitsplatz (gilt für MTArb-O) innerhalb des Beschäftigungsortes der Weg des Arbeiters zur Arbeitsstelle (gilt für MTArb) bzw. Arbeitsplatz (gilt für MTArb-O) um mehr als vier Kilometer, werden die Vorschriften über Dienstgänge angewendet.
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