(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten

a) der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964,

b) der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964,

c) der Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964

außer Kraft.

(3) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden

a) die §§ 15 bis 19 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, § 15 Abs. 1 Satz 2 frühestens zum 28. Februar 1998,

b) § 27 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres,

c) § 48 Abs. 7 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres.

Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1 kann § 27 Abs. 1 Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.

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