Einen besonders drastischen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Thüringen zu entscheiden. Der Abteilungsleiter eines Warenhauses hatte einen in seine Abteilung neu versetzten Mitarbeiter mit folgenden Worten empfangen: "Guten Tag, Herr F., ich bin der Herr M., der Warenbereichsleiter. Wie Sie sicherlich wissen, eilt mein Ruf mir voraus. Ich habe bisher jedem das Arbeiten beigebracht und werde schnellstens Ihre Kotzgrenze finden." Zu einem späteren Zeitpunkt traf er dem Arbeitnehmer gegenüber folgende Äußerung: "Herr F., Sie haben doch nur simuliert. Zu Hitlers Zeiten hat man solche Betrüger wie Sie an die Wand gestellt und erschossen." In einem solchen drastischen Fall sah das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung des Abteilungsleiters auch ohne vorausgehende Abmahnung für rechtmäßig. Besonders schwer wirkte dabei, dass das Mobbing-Opfer durch die fortlaufenden Beleidigungen gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Dazu das LAG Thüringen: "Muss der Mobbing-Täter erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt er unbeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen"[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge