Der Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn gegen Belästigungen Dritter schützt. Dieser hat alle ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarien einzusetzen, um das Mobbing zu beseitigen. Geht das Mobbing von Arbeitskollegen aus, können die erforderlichen Maßnahmen über eine Abmahnung und Versetzung bis hin zur Kündigung gehen.[1] Der gemobbte Arbeitnehmer kann aber auch direkt gegen seine Kollegen vorgehen und einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Selbstverständlich besteht dieser Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn von diesem das Mobbing ausgeht.

Arbeitnehmer muss abmahnen?

Häufig erfährt ein Arbeitgeber von einem Mobbingvorwurf, soweit dieser sich nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen Mitarbeiter gerichtet ist, erst dann, wenn der Arbeitnehmer eine Klage einreicht. Erst dann wird er mit den Einzelheiten konfrontiert und hat insoweit kaum noch Chancen, gegensteuernd einzugreifen. Um diesem Ergebnis vorzubeugen, hat das LAG Berlin ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit einer Mobbingklage aufgestellt. Der Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber zunächst auf die schädigende Handlung Dritter aufmerksam machen und ihn analog – wie es der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung tun muss – unter Androhung von Konsequenzen auffordern, gegen die Mobbingangriffe vorzugehen.[2]

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