Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, in der das Mobbing sanktioniert wird, gibt es im Gesetz nicht. Die Rechte des Arbeitnehmers und die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Schutz des Persönlichkeitsrechts. Des Weiteren bestimmt auch § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben. Soweit Mobbing zu Verletzungen der Gesundheit führt, ergibt sich eine entsprechende Pflicht auch aus den besonderen Vorschriften der §§ 617 bis 619 BGB sowie den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

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